Satzung NEPAD Council e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen "NEPAD Council" Europasektion mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; er ist die europäische Sektion der internationalen Vereinigung NEPAD Council.

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
Der Verein wurde am 19. März 2006 gegründet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).


§ 2 Zweck des Vereins



§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Entwicklung Afrikas im Sinne der „Neuen Partnerschaft für Afrikas Entwicklung“ („New Partnership for Africa’s Development“ – NEPAD).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Informationsaustausch mit, sowie Aus- und Fortbildung von Personen, die an der Entwicklung Afrikas interessiert sind
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem afrikanischen Kontinent pflegen,
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
  • Vergabe von Forschungsaufträgen,
  • Vermittlung von Kontakten zwischen Organisationen und Personen aus der Bundesrepublik Deutschland und Organisationen und Personen aus afrikanischen Staaten,
  • eine enge Zusammenarbeit mit der internationalen Vereinigung NEPAD Council.


  • § 2 Nr. 2

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 2 Nr. 3

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 2 Nr. 4

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft



    Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede an Afrika interessierte natürliche Person oder juristische Person erwerben, die sich den Zweck des Vereins (§2) zu Eigen macht, und dies ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder sonstige Verbindung der Betroffenen zu einem einzelnen Staat.
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zwei schriftliche Empfehlungen von zwei Vorstandsmitgliedern beizulegen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand – die Aufgabe der Durchführung des Aufnahmeverfahrens kann vom Vorstand aber auch an eine speziell dafür aufgestellte Kommission übertragen werden.
    Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn nach Eingang eines schriftlichen Antrages der Antragsteller, die Antragstellerin eine schriftliche Nominierung vom Vorstand erhält.


    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft



    Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbescheids der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet sein und hat aufschiebende Wirkung in bezug auf den Ausschluss.

    Der Vorstand kann einem Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, die Benutzung der Einrichtungen des Vereins für die Dauer des Ausschlussverfahrens untersagen.


    § 5 Mitgliedsbeiträge



    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, wobei zwischen dem Beitrag natürlicher Personen einerseits und den juristischen Personen andererseits unterschieden werden darf. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ermäßigung, Erlass oder Stundung sind aus wichtigem Grund zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


    § 6 Organe des Vereins



    Die Organe des Vereins sind

    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung,
    c) der Beirat.


    § 7 Der Vorstand



    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassenwart sowie
    e) maximal 3 Beisitzern.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.


    § 8 Amtsdauer des Vorstands



    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


    § 9 Beschlussfassung des Vorstands



    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Routinenentscheidungen mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei wichtigen Entscheidungen, die in hohem Maße die Interessen, die Verantwortung und das Ansehen des Vereins aufs Spiel setzen, ist die Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, Der Schriftführer, der Kassenwart und ein/e der drei Beisitzer/innen erforderlich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


    § 10 Die Mitgliederversammlung



    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:



    § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung



    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


    § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung



    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 40% der zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Mitgliederzahl anwesend ist. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit fest. Ist die Mindestanzahl der für die Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder nicht gegeben, so wird dies ebenfalls festgestellt. Der Vorstand beruft dann innerhalb von zwei Wochen erneut eine Ersatz-Mitgliederversammlung ein. Diese neuerlich abzuhaltende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    d) die Tagesordnung,
    e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


    § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung



    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


    § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen



    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.


    § 15 Der Beirat



    Der Vorstand der Organisation „NEPAD Council International“ bildet den Beirat des Vereins und nimmt gegenüber Verein, Vorstand und Mitgliederversammlung eine beratende Rolle ein.

    Der Vorstand des Vereins soll den Beirat regelmäßig über die Arbeit des Vereins unterrichten.


    § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung



    § 16 Nr. 1

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 16 Nr. 2

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt – an Transparency International, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


    § 17 Geschäftsordnung



    Eine Geschäftsordnung von NEPAD Council e.V. regelt in Einzelheiten die praktische Umsetzung der vorliegenden Satzung.


    § 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand



    Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.


    § 19 Inkraftsetzung



    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. März 2006 verabschiedet.

    (Göttingen, 19.März 2006)


    (bei Gründung mindestens sieben Unterschriften)